Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 4Artikel 4, Paragraph 4
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
§ 4.Paragraph 4,
Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40014559